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   BFH, 17.01.1989 - VII R 88/86   

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https://dejure.org/1989,2279
BFH, 17.01.1989 - VII R 88/86 (https://dejure.org/1989,2279)
BFH, Entscheidung vom 17.01.1989 - VII R 88/86 (https://dejure.org/1989,2279)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 1989 - VII R 88/86 (https://dejure.org/1989,2279)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung einer schuldhaften Pflichtverletzung - Rechtmäßige Verfügung über Mittel, um Lohnsteuerbeträge abzuführen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus BFH, 17.01.1989 - VII R 88/86
    Bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 34, 69 AO 1977 Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

    Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen - die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners - aus der Entscheidung erkennbar sein (BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

  • BFH, 22.01.1985 - VII R 112/81

    Haftungsbescheid - Einspruch - Rücknahme - Verwaltungsakt

    Auszug aus BFH, 17.01.1989 - VII R 88/86
    Auf die zunächst unterbliebene Löschung der Geschäftsführereigenschaft im Handelsregister kann nicht entscheidend abgestellt werden, weil diese Eintragung nur deklaratorisch wirkt und die Regelung über den öffentlichen Glauben des Handelsregisters (§ 15 HGB) für die steuerrechtliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers ohne Bedeutung ist (vgl. Urteil des Senats vom 22. Januar 1985 VII R 112/81, BFHE 143, 203, 209, BStBl II 1985, 562).

    An der Wirksamkeit des Rücktritts zu dem vom Kläger erklärten Zeitpunkt bestehen nach den vom FG getroffenen Feststellungen keine Bedenken (vgl. BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562).

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 17.01.1989 - VII R 88/86
    Dieser darf bei nicht ausreichenden Zahlungsmitteln die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen, damit er aus den dann übrigbleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen kann (vgl. Urteil des Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, 420, BStBl II 1982, 521, 523).
  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 17.01.1989 - VII R 88/86
    Bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 34, 69 AO 1977 Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).
  • BFH, 12.05.1992 - VII R 15/91

    Fehlerhafte Ermessenserwägungen und unrechte Ermessensausübung bei der

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann auch ein Nachfolgegeschäftsführer für die von seinem Vorgänger nicht an das FA abgeführten Steuern nach §§ 34 Abs. 1, 69 AO 1977 haften (Urteil vom 17. Januar 1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71).

    Dieser potentielle Haftungsschuldner ist deshalb ebenfalls in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, die bei der Inanspruchnahme eines Geschäftsführers, der später von seinem Amt entbunden worden ist, anzustellen sind (vgl. BFH/NV 1990, 71).

    Nach dem Urteil des Senats in BFH/NV 1990, 71, ist aber ein Nachfolgegeschäftsführer nach § 34 Abs. 1, insbesondere Satz 2 AO 1977, verpflichtet, fällige Steuerabzugsbeträge, die er bei seinem Amtsantritt als Steuerrückstände der GmbH vorfindet, an das FA zu entrichten.

    Der Nachfolgegeschäftsführer könnte sich allenfalls darauf berufen, daß er nur im Rahmen der verfügbaren Mittel zur Entrichtung der einbehaltenen Lohnsteuer verpflichtet war, da ihm - anders als den Löhne auszahlenden Geschäftsführer - die Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Löhne nicht entgegengehalten werden kann (BFH/NV 1990, 71, 72).

  • BFH, 07.04.1992 - VII R 104/90

    Anforderungen an die Begründung eines Haftungsbescheides durch das Finanzamt -

    Ferner kann ein Nachfolgegeschäftsführer auch für die von seinem Vorgänger nicht an das FA abgeführten Steuern nach §§ 69, 34 Abs. 1 AO 1977 haften (Urteil des Senats vom 17. Januar 1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71).

    Diese potentiellen Haftungsschuldner sind deshalb ebenfalls in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, die bei der Inanspruchnahme des formell bestellten Geschäftsführers, der später von seinem Amt entbunden worden ist, anzustellen sind (vgl. BFH/NV 1990, 71).

    Denn jedenfalls ist die Ermessensentscheidung deshalb fehlerhaft, weil das FA in der Einspruchsentscheidung auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des A nicht eingegangen ist (vgl. BFH/NV 1990, 71, 72).

  • FG Münster, 19.12.2022 - 4 K 1158/20

    Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers wegen Umsatzsteuerrückständen der

    Die Figur des "faktischen Geschäftsführers", der gerade kein gesetzlicher Vertreter ist, ist steuerlich kein Fall von § 34 AO, sondern von § 35 AO (vgl. nur BFH-Urteil vom 17.01.1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71).

    Im Übrigen geht der BFH davon aus, dass nach einer Amtsniederlegung eine Haftung des Geschäftsführers auch über die Regelung des § 15 HGB bis zur Eintragung der Beendigung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers im Handelsregister nicht mehr in Betracht kommt, da für die Haftung des gesetzlichen Vertreters nach § 69 AO der öffentliche Glaube des Handelsregisters zum Schutz des Geschäftsverkehrs ohne Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile vom 22.01.1985 VII R 112/81, BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562, Rn. 17; vom 17.01.1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71 und vom 27.10.1987 VII R 12/84, BFH/NV 1988, 485; s. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2008 4 CS 07.2718, juris.de).

  • BFH, 23.10.1990 - VII S 22/90

    Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen

    Ferner kann ein Nachfolgegeschäftsführer auch für die von seinem Vorgänger nicht an das FA abgeführten Steuern nach §§ 69, 34 Abs. 1 AO 1977 haften (Urteil des Senats vom 17. Januar 1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71).

    Diese potentiellen Haftungsschuldner sind deshalb ebenfalls in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, die bei der Inanspruchnahme des formell bestellten Geschäftsführers, der später von seinem Amt entbunden worden ist, anzustellen sind (vgl. BFH/NV 1990, 71).

    Denn jedenfalls ist die Ermessensentscheidung deshalb fehlerhaft, weil das FA in den Einspruchsentscheidungen auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des T nicht eingegangen ist (vgl. BFH/NV 1990, 71, 72).

  • VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 109/19

    Haftungsbescheid - Gewerbesteuer: Festsetzungsverjährung und Ermessensausübung im

    Ferner kann ein Nachfolgegeschäftsführer auch für die von seinem Vorgänger nicht an das FA abgeführten Steuern nach §§ 69, 34 Abs. 1 AO 1977 haften (Urteil des Senats vom 17.Januar 1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71).

    Diese potentiellen Haftungsschuldner sind deshalb ebenfalls in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, die bei der Inanspruchnahme des formell bestellten Geschäftsführers, der später von seinem Amt entbunden worden ist, anzustellen sind (vgl. BFH/NV 1990, 71).".

  • FG Köln, 12.09.2005 - 8 K 5677/01

    Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers

    Ferner kann ein Nachfolgegeschäftsführer auch für die von seinem Vorgänger nicht an das Finanzamt abgeführten Steuern nach §§ 69, 34 Abs. 1 AO haften (BFH-Urteil vom 17.01.1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71).
  • BFH, 16.02.2006 - VII B 122/05

    Haftung - Nachfolge-Geschäftsführer

    Der Senat hat bereits entschieden, dass auch ein Nachfolgegeschäftsführer nach § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) --unbeschadet einer zuvor bereits eingetretenen Pflichtverletzung seines Vorgängers-- verpflichtet ist, fällige Steuern, die er bei seinem Amtsantritt als Steuerrückstände der GmbH vorfindet, an das FA zu entrichten (vgl. Senatsentscheidungen vom 17. Januar 1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71, und vom 12. Mai 1992 VII R 15/91, BFH/NV 1993, 143).
  • BFH, 06.09.2004 - VII B 179/04

    Geschäftsführerhaftung: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Darüber hinaus hat das FG zu Recht auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, nach der auch ein Nachfolgegeschäftsführer nach § 34 Abs. 1 AO 1977 --unbeschadet einer zuvor bereits eingetretenen Pflichtverletzung seines Vorgängers-- verpflichtet ist, fällige Steuern, die er bei seinem Amtsantritt als Steuerrückstände der GmbH vorfindet, an das FA zu entrichten (vgl. Senatsentscheidungen vom 17. Januar 1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71, und vom 12. Mai 1992 VII R 15/91, BFH/NV 1993, 143).
  • FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5035/00

    Haftung des nicht für Steuern zuständigen 2. Vorstands eines insolventen Vereins

    Wegen der sich nur auf die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen erstreckenden Befugnis, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lassen (§ 102 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), muss die Behörde u. a. zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner an Stelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt (vgl. BFH-Urteile vom 11.03.2004 VII R 52/02, Deutsche Steuerzeitung - DStZ - 2004, 415, vom 07.04.1992 VII R 104/90, BFH/NV 1993, 213 und vom 17.01.1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71 sowie Klein/Rüsken, AO, § 191 Rz. 61 m. w. N).
  • FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5031/00

    Haftung des für Steuern zuständigen Schatzmeister-Vorstands eines insolventen

    Wegen der sich nur auf die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen erstreckenden Befugnis, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lassen (§ 102 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), muss die Behörde u. a. zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner an Stelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt (vgl. BFH-Urteile in DStZ 2004, 415, vom 07.04.1992 VII R 104/90, BFH/NV 1993, 213 und vom 17.01.1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71 sowie Klein/Rüsken, AO, § 191 Rz. 61 m. w. N).
  • FG Sachsen, 02.05.2001 - 2 K 1237/99

    Fehlerhaftes Auswahlermessen im Rahmen der Geschäftsführerhaftung; Erlass einer

  • FG Münster, 10.12.1997 - 8 K 1847/96
  • FG Sachsen-Anhalt, 03.05.2001 - 2 K 1237/99
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